Zu Problemen mit dem Führerschein kann es einerseits kommen, wenn aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten und ggf. Verkehrsstraftaten zu viele Punkte im Fahreignungsregister gesammelt wurden. Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen und kann erst nach Ablauf von sechs Monaten und dem Bestehen der medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) wieder erworben werden. Aber auch bei bestimmten Verkehrsstraftaten wie Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung und anderen, aus welchen im Einzelfall auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann, wird die Fahrerlaubnus entzogen und kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten und , je nach Einzelfall, dem Bestehens der MPU, wieder erworben werden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies kann insbesondere der Fall sein aufgrund von Krankheit, Drogenkonsum, oder altersbedingtem Leistungsabfall. Der Entziehung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen geht in der Regel die Anordnung voraus, ein ärztliches oder medizinisch psychologisches Gutachten vorzulegen. Sollte dieses negativ ausfallen, muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Sollten Sie Probleme wegen Maßnahmen nach dem Punktesystem haben, besteht zwar grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, die den Punkten zugrunde-liegenden Bußgeldbescheide anzufechten. Es bedarf aber einer sorgfältigen Überprüfung, ob alle anderen Voraussetzungen der Maßnahme erfüllt sind. Dies bedarf der Einsicht in die behördliche Führerscheinakte, welche dem Rechtsanwalt von der Behörde zu gewähren ist. Nicht selten finden sich erfolgversprech-ende Ansatzpunkte zur Abwendung der Maßnahme.

Bei dem Verdacht, eine Verkehrsstraftat mit der möglichen Folge eine Fahrerlaubnisentziehung begangen zu haben, sollte frühestmöglich ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.  Oftmals kann schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Wenn der Anwalt aber erst nach Erlass eines Strafbefehls oder nach Vorlage der Anklageschrift beauftragt wird, ist dies ungleich schwerer zu erreichen, denn die Staatsanwaltschaft und im Falle des Strafbefehls auch das Gericht, haben sich schon eine festgefügtes Bild von der vorgeworfenen Tat gemacht, welches dann schwerer zu erschüttern ist.

Im Falle unserer Beauftragung führen wir von Anfang an , beginnend im Ermittlungsverfahren, in jedem Verfahrensabschnitt alle Maßnahmen aus mit dem Ziel, frühestmöglich eine Verfahrenseinstellung oder eine für Sie tragbare Lösung des Problems zu erreichen. Dabei stehen wir selbstverständlich in ständiger Rücksprache mit Ihnen und richten unsere Tätigkeit nach der Ihren Bedürfnissen entsprechenden, gemeinsam entwickelten Strategie aus.

Sollten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert werden, empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeiten dieser Maßnahme rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen. Zwar kann die Anordnung nicht angefochten werden, dies ist erst bei der späteren Entziehungsverfügung möglich, allerdings kann, wenn sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben, mit der Fahrerlaubnisbehörde Kontakt aufgenommen werden mit dem Ziel der Rücknahme oder inhaltlichen Änderung der Anordnung. Selbst wenn dies nicht gelingen sollte, sind doch schon an dieser Stelle, noch vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis, die strategischen Weichen des weiteren Vorgehens zu stellen. Selbstverständlich vertreten wir Sie sowohl in behördlichen Verfah-ren, als auch in einem sich später eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.